Vom jungen Zentralasisaten, der durch das Tierheim Krems bei uns Unterschlupf gefunden hat, dem Kaukasen im Training bis hin zum Dobermann und Staff sind in den letzten Wochen Hunde in meinem Leben aufgetaucht die illegal importiert wurden, weil sie kupiert wurden.
Auch wenn diese Hunde mit Sicherheit wundervoll sind und über die großartige Arbeit der österreichischen Tierschutzvereine und Tierheime neue Zuhause finden, ist folgendes verboten:
von kupierten Hunden.
Gemäß § 7 Absatz 1. Tierschutzgesetz sind Eingriffe, von nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, verboten, insbesondere
1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
2. das Kupieren des Schwanzes,
3. das Kupieren der Ohren,
4. das Durchtrennen der Stimmbänder,
5. das Entfernen der Krallen und Zähne
Absatz 5 sieht weiters vor, dass das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, welche in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
Gem. § 38 Abs. 1 Zif. 3 TierschutzG begeht, wer an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro und im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Weiters sieht § 39 Abs. 3 vor das wenn ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten wird, es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.
Nicht zu vergessen sieht § 39 Abs. 1 vor das die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen § 7 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein weiterer Verstoß in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.
Vorurteilsfrei ansprechen, WOHER der Hund stammt
Meldung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft, falls sie nicht sicher sind ob die Aufnahme/Haltung erlaubt ist.
Nach Übernahme eines kupierten Hundes von einem österreichischen Tierheim oder nach medizinsch notwendiger Operation eine Information per Mail an die zuständige Bezirkshauptmannschaft schicken.
Eine höfliche Antwort von welchem Tierheim er stammt und was seine Geschichte ist, schafft Verständnis.
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